Seit 01.01.2017 - Die neue Regelung zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Auch mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz ändert sich an der Notwendigkeit einer privaten Pflegezusatzversicherung nichts. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen
Teil der Pflegekosten. 2015 waren knapp 2,9 Millionen Menschen pflegebedürftig. Davon mussten 27% vollstationär in einer Pflegeklinik untergebracht werden. Bis 2030 wird
die Anzahl der Pflegebedürftigen Menschen auf ca. 3,5 Millionen ansteigen.
Pflegeversicherung
Die Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung steigt rasant. Bereits heute sind mehr als 17 Millionen Deutsche älter als 65 Jahre - Tendenz steigend. Dieser Personenkreis ist
in erhöhtem Maße vom Risiko der Pflegebedürftigkeit betroffen. Resultierend aus dem demographischen Wandel wurde in Deutschland 1995 das "Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos
der Pflegebedürftigkeit" verabschiedet.
Begriff der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI
Seit dem 01.01.2017 werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der
Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und - mit unterschiedlicher Gewichtung - zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in
einen Pflegegrad.
- Mobilität, z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches - Bewertung 10%
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, z.B. zeitliche Orientierung - Bewertung 15%
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, z.B. selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten - Bewertung 15%
- Selbstversorgung, z.B. Körperpflege - Bewertung 40%
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderung und Belastungen, z.B. Wundversorgung, Arztbesuche - Bewertung 20%
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, z.B. Gestaltung des Tagesablaufs - Bewertung 15%
Folgende fünf Grade der Pflegebedürftigkeit werden unterschieden:
Leistungen aus der Pflegeversicherung
Häusliche Pflege: Leistungen nach §28a SGB XI
Stationäre Pflege: Zuschuss in Höhe von 125 EUR
Häusliche Pflege: Sachleistungen monatlich 689 EUR, Geldleistungen monatlich 316 EUR
Stationäre Pflege: monatlich 770 EUR
Häusliche Pflege: Sachleistungen monatlich 1.298 EUR, Geldleistungen monatlich 545 EUR
Stationäre Pflege: monatlich 1.262 EUR
Häusliche Pflege: Sachleistungen monatlich 1.612 EUR, Geldleistungen monatlich 728 EUR
Stationäre Pflege: monatlich 1.775 EUR
Häusliche Pflege: Sachleistungen monatlich 1.995 EUR, Geldleistungen monatlich 901 EUR
Stationäre Pflege: monatlich 2.005 EUR
Beispiel für anfallende Kosten im Pflegefall
Die Kostenbeispiele machen deutlich, dass die Eigenleistung durch den Versicherten für die häusliche oder stationäre Pflege kaum aufzubringen ist. In diesem Fall müssen die Angehörigen
für eine gute Betreuung im Pflegefall tief in die Tasche greifen. Per Gesetz sind die Nachkommen oder nächsten Verwandten dazu verpflichtet, finanziell für die pflegebedürftigen Angehörigen
aufzukommen. Es ergeben sich je nach Pflegegrad große Versorgungslücken zwischen Kosten und Leistung, die oft nicht vollständig zu schließen sind. Eine Unterbringung in einem
kostengünstigeren Pflegeheim oder die Kosteneinsparung bei dem häuslichen Pflegedienst sind für den Versicherten oft eine unschöne Alternative.
Bsp.: Kosten bei häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst
Hier können Sie die Kosten für Pflegedienste in Ihrer Nähe sehen.
Bsp.: mtl. Kosten bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim
Hier können Sie die Kosten für Pflegeheime in Ihrer Nähe sehen.
Schließung der Versorgungslücke mit einer Pflegezusatzversicherung
- Pflegetagegeldversicherung
Für jeden Tag der festgestellten Pflegebedürftigkeit, nach Ablauf der tariflichen Karenzzeit, erhält der Versicherte ein Tagegeld, ohne dass die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen. Das Pflegetagegeld wird nach den fünf Pflegegraden gestaffelt.
Die Pflegerente ist, anders als die Pflegetagegeld- und Pflegekostenversicherung, Bestandteilt der Lebensversicherung. Der Versicherte erhält eine monatliche Rentenzahlung seines Versicherers. Die Höhe des Auszahlungsbetrages richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, der Staffelung des gewählten Tarif und der frei vereinbarten Rente. Die Höhe und Art der tatsächlichen Aufwendungen, sowie der Ort der Pflege haben keinen Einfluss auf die Zahlung. Der Beitrag zur Pflegerentenversicherung ist tendenziell höher, da der Lebensversicherer seine zugesagt Leistung nicht mehr durch Beitragsanpassungsklauseln nachträglich verändern kann. Jedoch bietet die Pflegerentenversicherung eine Überschussbeteiligung an, die sich auch zur Beitragsreduktion einsetzen lässt.
Die Pflegekostenversicherung dient als prozentuale Aufstockung der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung. Verbleibende Kosten, die nach Ausschöpfung des Höchstsatzes der Pflegepflichtversicherung entstehen, können somit gedeckt werden. Die Pflegekostenversicherung kommt nur für nachgewiesene Kosten auf. Der Versicherte muss also die Rechnung des Pflegeheimes oder Pflegedienstes einreichen. Die Kostenerstattung beschränkt sich dabei auf die im Katalog der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgeführten Leistungen. Durch die Bindung der Pflegekostenversicherung an den Kassensatz kann die Leistung geringer ausfallen.
Der rechtzeitige Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung schützt Versicherte und deren Angehörige vor einer finanziellen Überlastung bei Eintritt eines Pflegefalls. Entstehende Versorgungslücken können geschlossen und eine optimierte Pflege sichergestellt werden. Für eine individuelle Beratung können Sie gerne auf uns zukommen.